Eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstigere Alternative zum Urlaubsgeld sind Erholungsbeihilfen. Dabei handelt es sich – ebenso wie beim Urlaubsgeld – um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Die Erholungsbeihilfe ist allerdings zweckgebunden: Sie dient der Erholung des Mitarbeiters und muss deshalb im Zusammenhang mit dem Urlaub geleistet werden. Achtet der Arbeitgeber darauf, kann er die Erholungsbeihilfe pauschal versteuern und sozialversicherungsfrei auszahlen. Weitere Voraussetzung hierfür ist die Begrenzung auf folgende Maximalbeträge:

  • für den Arbeitnehmer auf 156 EUR,
  • für den Ehepartner auf 104 EUR und
  • für jedes seiner Kinder auf 52 EUR.

Im Gegensatz dazu kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld in beliebiger Höhe und zu einem frei gewählten Zeitpunkt auszahlen. Das Urlaubsgeld ist aber stets voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

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