Vor allem seit Beginn der Corona-Krise wird in einigen Unternehmen die Möglichkeit praktiziert, Urlaub zu spenden. Mitarbeiter, die durch Schließung von Kitas und Schulen oder durch die Pflege Angehöriger besonders belastet sind, erhalten von Kollegen Urlaub übertragen. Konkret verzichtet der spendende Kollege auf eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen, um zur Finanzierung von bezahlter Freistellung eines anderen beizutragen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert in Deutschland nicht, Urlaubsspenden müssen vielmehr auf Basis vertraglicher Regelungen erfolgen. Da dabei allerdings der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG nicht unterschritten werden darf, können Mitarbeiter nur den vertraglichen Mehrurlaub spenden. Ein Verzicht auf den Mindesturlaub ist nach § 13 BUrlG unzulässig. Um Missverständnisse und Missbrauch zu vermeiden, sind klare Vereinbarungen wichtig. Dabei gilt es vor allem auf Folgendes zu achten:

  1. Zweck der Urlaubsspenden ist es, besonders belasteten Kollegen ein Mehr an Freizeit zu verschaffen. Dagegen muss ein Anhäufen von Urlaubstagen, die der Arbeitgeber bei Ende der Beschäftigung abgelten muss, vermieden werden. Es sollten deshalb klare Regelungen getroffen werden, wie mit nicht verwendetem Zeitvolumen umgegangen wird.
  2. Aus der Vereinbarung sollte deutlich hervorgehen, welche Urlaubstage konkret gespendet werden sollen.
  3. Sinnvoll ist schließlich auch die Angabe, welche Voraussetzungen Mitarbeiter als Empfänger einer Urlaubsspende erfüllen müssen und welcher Mitarbeiter konkret begünstigt werden soll.
 
Hinweis

Arbeitgeber muss zustimmen

Arbeitsleistung ist von jedem Beschäftigten höchstpersönlich zu erbringen. Für eine Spende von Urlaubstagen ist daher zwingend die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

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