Der anteiligen BBG ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (laufendes plus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) für den entsprechenden Zeitraum gegenüberzustellen. Dabei sind alle Beträge zu addieren, von denen bisher (bis einschließlich Ende des Zuordnungsmonats) Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen waren (laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt). Hierbei ist das aktuell zu beurteilende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt jedoch nicht zu berücksichtigen.

Die Differenz zwischen der anteiligen BBG und dem bisher gezahlten beitragspflichtigen Entgelt ist zu vergleichen mit der Einmalzahlung. Ist die Einmalzahlung geringer oder entspricht sie genau der Differenz, unterliegt sie in voller Höhe der Beitragspflicht. Ist die Einmalzahlung höher als die Differenz, besteht Beitragspflicht nur anteilig, d. h. nur in Höhe des Differenzbetrags. Der übersteigende Betrag bleibt im betreffenden Sozialversicherungszweig beitragsfrei. Diese Prüfung ist wegen der unterschiedlichen BBGn in den Versicherungszweigen jeweils separat durchzuführen: Zunächst für die Kranken- und Pflegeversicherung, dann für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 

Beispiel

Ein Versicherter ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Gehalt betrug bis 31.3.2023 monatlich 4.800 EUR und ab 1.4.2023 monatlich 5.000 EUR. Am 30.11.2023 wird ein Weihnachtsgeld i. H. v. 4.000 EUR gezahlt.

Ergebnis: Das Weihnachtsgeld ist dem Monat November 2023 zuzuordnen.

Anteilige (Jahres)-BBG vom 1.1. bis 30.11.2023 = 330 Tage (keine Fehlzeiten).

Kranken-/Pflegeversicherung

 
62.100 EUR × 330 = 56.925 EUR
360

Renten-/Arbeitslosenversicherung

 
90.600 EUR × 330 = 83.050 EUR
360

Bisher gezahltes Entgelt

 
4.800 EUR × 3 = 14.400 EUR  
5.000 EUR × 8 = 40.000 EUR  
Insgesamt: 54.400 EUR  

Differenz

Kranken-/Pflegeversicherung

56.925 EUR ./. 54.400 EUR = 2.525 EUR

Renten-/Arbeitslosenversicherung

83.050 EUR ./. 54.400 EUR = 28.650 EUR

Vom Weihnachtsgeld i. H. v. 4.000 EUR sind in der Kranken- und Pflegeversicherung 2.525 EUR beitragspflichtig. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt die Einmalzahlung in voller Höhe der Beitragspflicht, da die maximal beitragspflichtige Differenz (28.650 EUR) die Einmalzahlung übersteigt.

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