Konsequent wäre, die neue Erkenntnis des EuGH und des BAG[1] auch umgekehrt umzusetzen. Ansprüche, die ein Arbeitnehmer in Teilzeit erworben hat – insbesondere übertragene Ansprüche aus Vorjahren – dürften dann bei Aufstockung des Arbeitszeitvolumens nicht mehr pro rata temporis aufgestockt werden, sondern müssten 1:1 im seinerzeit in Teilzeit erworbenen Umfang fortgeschrieben. Diese Frage sieht der EuGH allerdings anders. Er hat zwar als Grundsatz festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten nicht Regelungen schaffen müssten, nach denen im Fall einer Arbeitszeiterhöhung die bereits erworbenen oder in Anspruch genommenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub auf die neue Arbeitszeit dieses Arbeitnehmers umzurechnen wären. Der EuGH hält allerdings eine Neuberechnung des Urlaubs für den Zeitraum für erforderlich, in dem sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers erhöht hat.[2]

Die deutsche Rechtsprechung hatte vor der Entscheidung des EuGH die Umrechnung so vorgenommen, dass der vor der Arbeitszeiterhöhung verbrauchte Urlaub auf das neue Arbeitszeitvolumen umgerechnet und sodann vom neu berechneten gesamten Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr abgezogen wird.[3]

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