Unterstützungen und Beihilfen, die an Arbeitnehmer anlässlich einer Notlage gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei, wenn ein hinreichender Anlass für die Unterstützung vorliegt , z. B. bei

  • Krankheit oder Unglücksfall,
  • Tod naher Angehöriger oder
  • Vermögensverlust durch höhere Gewalt wie Hochwasser, Feuer oder Diebstahl.

Auch höhere Zuwendungen als 600 EUR jährlich können steuerfrei bleiben, wenn ein akuter Notfall vorliegt.[1] Bei der Beurteilung eines solchen Notfalls ist auch zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bedürftig ist. Die Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers sind in diesem Fall von entscheidender Bedeutung. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen Notfall.[2] Abzugrenzen sind laufend gezahlte Unterstützungen, die als Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.[3]

Weitere Voraussetzungen

Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass die Zahlung aus einer vom Arbeitgeber unabhängigen selbstständigen Einrichtung (z. B. Unterstützungskasse) oder aus Beträgen erfolgt, die den Arbeitnehmervertretern (z. B. Betriebsrat) zweckgebunden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer sind nur nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Arbeitnehmervertreter lohnsteuerfrei. Diese Zahlungswege müssen allerdings nur dann eingehalten werden, wenn der Betrieb mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt.[4]

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