Für unständig Beschäftigte, bei denen die Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist, gelten insbesondere folgende, vom normalen, unbefristeten Arbeitsvertrag abweichende arbeitsrechtliche Bestimmungen:

Die Befristung des Arbeitsvertrags muss nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart sein und materiell den Anforderungen des TzBfG genügen.[1]

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit besteht nicht, da er gemäß § 3 Abs. 3 EFZG ein mindestens vierwöchiges Arbeitsverhältnis voraussetzt. Ein Urlaubsanspruch erwächst nicht.[2]

Der Anspruch auf Feiertagszahlung ist dann gegeben, wenn der Feiertag bei befristetem Abschluss des Arbeitsvertrags in die Vertragsdauer fällt. Er entfällt dagegen, wenn der Arbeitsvertrag vor dem Feiertag endet und nach dem Feiertag neu begründet wird. Das Kündigungsschutzgesetz ist bei einem derart befristeten Arbeitsverhältnis von nur einer Woche nicht anwendbar.

Fällt zufällig eine Betriebsratswahl in die Zeit der kurzfristigen Beschäftigung, so sind die betreffenden Arbeitnehmer gleichwohl wahlberechtigt, weil das Betriebsverfassungsgesetz keine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit für das Wahlrecht kennt.

Das Nachweisgesetz, nach dem jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unterschriebene Niederschrift mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen (sofern sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben) auszuhändigen hat, gilt auch für diese Arbeitnehmergruppe.[3]

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