1 Erstattung von Unfallkosten

Unfallkosten eines Arbeitnehmers mit seinem eigenen Pkw können durch den Arbeitgeber nur dann steuerfrei erstattet werden, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat.

Alkohol am Steuer

Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung auch Fahrten aus beruflichem Anlass zu einer Privatfahrt werden, wenn der Unfall unter Alkoholeinfluss zustande kommt.[1]

Unfall auf einer Privatfahrt

Sofern der Arbeitgeber Unfallkosten anlässlich einer Privatfahrt mit dem arbeitnehmereigenen Fahrzeug ersetzt, liegt hierin steuerpflichtiger Arbeitslohn, der nach den für sonstige Bezüge geltenden Grundsätzen dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

2 Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Ungeachtet der Abzugsmöglichkeit durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeberersatz für Unfallkosten mangels Steuerbefreiung lohnsteuerpflichtig, wenn der Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder während einer zweiten oder weiteren Familienheimfahrt pro Woche eingetreten ist. Der Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmefällen Berufskleidung und Werkzeuggeld – grundsätzlich lohnsteuerpflichtig.

Unfallkosten als Werbungskosten abzugsfähig

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur i. H. d. Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Grundsätzlich sind mit dem Ansatz der Entfernungspauschale alle Aufwendungen für das Fahrzeug abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen.

Eine Sonderstellung nehmen außergewöhnliche Fahrzeugkosten ein, zu denen auch die Unfallkosten zählen.[1] Unfallkosten werden durch die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Der Arbeitnehmer kann diese Kosten zusätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn sich der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet. Hierzu gehören auch Umwege zum Tanken. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat – sofern dieser nicht unter Alkoholeinfluss zustande kam.[2] Dies gilt auch für die unfallbedingten Krankheitskosten, die durch einen beruflichen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.[3]

3 Unfall während beruflicher Auswärtstätigkeit

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Unfallkosten steuerfrei ersetzen, wenn diese durch einen Verkehrsunfall während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind.[1]

Gleiches gilt für Unfallkosten, die entstanden sind

  • auf der wöchentlichen Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder
  • während einer Fahrt im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs.[2]

Es ist unerheblich, ob die Fahrtkosten für die dienstliche Reisetätigkeit pauschal mit 0,30 EUR pro Kilometer oder individuell mit einem durch Einzelnachweis ermittelten Kilometersatz abgerechnet werden. Auch hier ist die Voraussetzung, dass der Unfall vom Arbeitnehmer nicht absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht wurde.

Schadensersatzleistungen von Dritten sind abzuziehen

Steuerfrei ersetzbar sind die Unfallkosten, die dem Arbeitnehmer auf den genannten Fahrten entstehen und die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden müssen, d. h. mögliche Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen Dritter sind vom Erstattungsbetrag abzuziehen. Auf die Höhe der Unfallkosten kommt es nicht an.

Schadensersatzleistungen an Dritte können steuerfrei erstattet werden

Zu den steuerfrei ersetzbaren Unfallkosten gehören auch Schadenersatzleistungen, die der Arbeitnehmer tragen muss, weil er seine gesetzliche Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen hat.

4 Pauschalierung bei steuerpflichtiger Arbeitgebererstattung

Die (lohnsteuerpflichtige) Arbeitgebererstattung ist nach den ELStAM des Arbeitnehmers individuell zu besteuern. Zulässig ist es, die Lohnsteuer mit 15 % zu pauschalieren – allerdings nur bis zur Höhe des Betrags, den der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. bei Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen könnte.[1]

Nicht abschließend geklärt ist, ob die Pauschalierungsmöglichkeit auch Unfallkosten erfasst, die auf dem Weg zur täglichen Arbeit zum Arbeitgeber angefallen sind. Der BFH hatte nicht zuletzt wegen der großzügigen Besteuerungspraxis durch die Finanzämter bislang keine Gelegenheit, hierüber zu entscheiden. Für die Einbeziehung in die Pauschalbesteuerung spricht die Anknüpfung des Pauschalierungsvolumens an den Umfang des Werbungskostenabzugs, den der Arbeitnehmer ohne die Steuerübernahme durch den Arbeitgeber geltend machen könnte.[2] Unfallkosten fallen nicht unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale. Sie sind als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen[3] und damit wohl auch pauschalierungsfähige Fahrtkosten im weiteren Sinn...

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