BMF, 28.12.2005, IV C 5 - S 2334 - 113/05

Bezug: BMF-Schreiben vom 29.10.2004, IV C 5 – S 2334 – 88/04 (BStBl 2004 I S. 1014)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2006 sind durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16.12.2005 (BGBl 2005 I S. 3493) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2006 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,64 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,48 Euro.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei: § 8 EStG Fach 1).

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 1063

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