Die Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen bleibt für einen Monat aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ohne Arbeitsentgelt auch im Anschluss an beitragsfreie Zeiten (z. B. Elternzeit, Elterngeld, Krankengeld) erhalten.[1] Eine Zusammenrechnung der Zeiten des Bezugs einer Geldleistung von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger und einer unbezahlten Freistellung vom Arbeitgeber erfolgt nicht.

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Elternzeit und Meldungen

Bezug von Mutterschaftsgeld vom 10.3.2023 bis 16.6.2023.

Elternzeit vom 17.6.2023 bis 17.4.2024.

Unbezahlter Urlaub vom 18.4.2024 bis zum 31.7.2024.

Ergebnis: Die Mitgliedschaft bleibt bis zum 17.5.2024 erhalten.

Unterbrechungsmeldung: 1.1.2023 bis 9.3.2023 mit Abgabegrund "51" und dem erzielten beitragspflichtigen Entgelt.

Abmeldung: 18.4.2024 bis 17.5.2024 mit Abgabegrund "34" und einem Entgelt von 0 EUR.

Für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs sind bis zum Ablauf des ersten Monats Sozialversicherungstage (April: 13 SV-Tage, Mai: 17 SV-Tage) anzusetzen. Diese werden bei der Ermittlung der Jahres-BBG wegen einer ggf. noch folgenden Einmalzahlung berücksichtigt.

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