Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Die Elternzeit endet am 15.7.2024. Im direkten Anschluss an die Elternzeit nimmt sie bis zum 30.9.2024 unbezahlten Urlaub. Die versicherungspflichtige Tätigkeit wird am 1.10.2024 wieder aufgenommen.

Der Arbeitgeber hatte zuletzt im Jahr 2021 eine Unterbrechungsmeldung erstellt.

Ergebnis

Im Anschluss an die Elternzeit bleibt die versicherungspflichtige Beschäftigung für einen Monat bis zum 15.8.2024 erhalten.

Folgende Meldungen sind vom Arbeitgeber an die Krankenkasse/Einzugsstelle zu erstatten:

  • Abmeldung: 16.7.2024 bis 15.8.2024, Grund der Abgabe "34"
  • Anmeldung: 1.10.2024, Grund der Abgabe "13".

Für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs bis zum Ende der Monatsfrist sind SV-Tage anzusetzen. Für Juli sind daher 16 SV-Tage (16.7. bis 31.7.2024) und für August 15 SV-Tage (1.8. bis 15.8.2024) zu berücksichtigen. Dadurch können sich Auswirkungen auf den beitragspflichtigen Anteil einer späteren Einmalzahlung im Jahr 2024 oder in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2025 ergeben.

In den Fällen, in denen mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art im zeitlichen Ablauf aufeinanderfolgen, sind die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen in Bezug auf das Überschreiten des Monatszeitraums nicht zusammenzurechnen. Beispielhaft trifft dies in Fällen des unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Elternzeit oder an den Bezug von Krankengeld zu.

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