Bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat ergeben sich keine Auswirkungen auf das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis. Bei einem längeren unbezahlten Urlaub endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat.

 
Hinweis

Keine Meldungen bei unbezahltem Urlaub bis zu einem Monat

Soweit die Monatsfrist nicht überschritten wird, sind aus Anlass des unbezahlten Urlaubs keinerlei Meldungen erforderlich.

2.1 Abmeldung

Wird die Monatsfrist überschritten, ist eine Abmeldung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle zu senden. Dafür ist ein eigenständiger Abgabegrund vorgesehen (GDA "34" – Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Diese Abmeldung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende, zu melden.

2.2 Anmeldung

Nach Ende des unbezahlten Urlaubs ist der Arbeitnehmer neu anzumelden.[1] Die Anmeldung ist dabei mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung, mit dem Meldegrund "13" (Anmeldung wegen sonstiger Gründe: Anmeldung nach unbezahltem Urlaub) zu erstatten.

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub über einen Monat und Meldungen

Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen seit Jahren.

Unbezahlter Urlaub vom 8.8. bis zum 20.9.

Wiederaufnahme der Beschäftigung am 21.9.

Ergebnis: Es sind folgende Meldungen zu erstellen:

Abmeldung 1.1.bis 7.9. mit Abgabegrund "34" und dem in diesem Zeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelt

Anmeldung 21.9. mit Abgabegrund "13"

[1]

S. Meldungen.

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