Zwischen

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[Name und Adresse],

vertreten durch

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[Name des Vertretungsberechtigten],

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

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[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

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- nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Erstattung Umzugskosten Inland getroffen:

§ 1 Umzug

Ein Umzug liegt vor, wenn ein Mitarbeiter[1] die bisherige erste Tätigkeitsstätte aus betrieblichen Gründen wechselt[2] und infolgedessen eine neue Wohnung beziehen muss.

Anspruch auf Umzugskostenvergütung haben versetzte Mitarbeiter. Details müssen vor Durchführung des Umzugs zwischen Mitarbeiter, Führungskraft und Personalabteilung geklärt werden.

Die Grundsätze zur Umzugskostenerstattung gelten, soweit im Folgenden von Ehefrau die Rede ist, auch für den eingetragenen Lebenspartner nach dem LPartG. Zieht eine Mitarbeiterin um, gelten die Grundsätze zur Umzugskostenerstattung auch für den Ehemann bzw. eingetragene Lebenspartnerin nach dem LPartG.

§ 2 Umzugskostenvergütung

Die durch den Umzug zwischen zwei politischen Gemeinden verursachten notwendigen Aufwendungen werden durch die Gewährung der Umzugskostenvergütung erstattet.

1. Beförderungsauslagen

Für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden im Rahmen der Steuergesetzgebung steuerfrei erstattet:

  • Speditionskosten,
  • unvermeidbare Standgelder (Lagerkosten).

Eine Versicherung des Umzugsgutes muss nicht abgeschlossen werden, da dies üblicherweise im Rahmen der Umzugsunternehmen erfolgt bzw. diese für Schäden bei Erbringung der Umzugsdienstleistungen vertraglich und gesetzlich haften.

Bei dem Umzug ist auf eine kostengünstige Durchführung zu achten. XY bestimmt den Spediteur.

2. Reisekosten

Erstattet werden die Kosten für die Umzugsreise sowie Tage- und Übernachtungsgeld für den Mitarbeiter, seine Ehefrau und Kinder; ferner für sonstige Verwandte, denen der Mitarbeiter aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung sowohl am bisherigen als auch am neuen Wohnort Wohnung und Unterhalt gewährt.

Tagegeld wird dabei vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens gezahlt, wobei diese Tage zeitanteilig anzusetzen sind. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig ist.

Die Erstattung der Reisekosten richtet sich auch für Familienmitglieder nach den Reisekostenrichtlinien, für Kinder unter 10 Jahren werden als Tage- und Übernachtungsgeld die Hälfte der Beträge gewährt, die dem Mitarbeiter zustehen. Die Fahrtkosten der Familienangehörigen werden bei Benutzung der Deutschen Bahn für die 2. Klasse erstattet. Bei Benutzung eines Pkw wird Kilometergeld gezahlt.

Für eine Reise des Mitarbeiters vom neuen Dienstort zur bisherigen Wohnung zur Durchführung des Umzugs werden die Fahrtkosten wie bei einer Dienstreise erstattet; steuerfrei allerdings nur bis zur Höhe der Bahn 2. Klasse.

Zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung werden im Rahmen der Unternehmens-Richtlinien dem Mitarbeiter und/oder seiner Ehefrau die Kosten bis zu 3 Reisen für höchstens je 2 Reise- und 2 Aufenthaltstage steuerfrei erstattet. Dies gilt entweder für 1 Reise durch 2 Personen (Mitarbeiter und Ehefrau) oder für 2 Reisen einer Person (Mitarbeiter oder Ehefrau); die Fahrtkosten sind dabei allerdings nur bis zur Höhe der Bahn 2. Klasse (bzw. 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer bei privater Pkw-Nutzung), die Tage- und Übernachtungsgelder wie bei Dienstreisen steuerfrei.[3] Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens 2 Reise- und 2 Aufenthaltstage gewährt.[4]

3. Instandsetzen der Wohnung

Ein Zuschuss zum Instandsetzen der neuen Wohnung wird steuerpflichtig gewährt, wenn die Instandsetzung laut Mietvertrag bei Einzug vom Mitarbeiter zu tragen ist und eine andere geeignete Wohnung in absehbarer Zeit nicht zu erlangen ist.

Die Kosten für die Instandsetzung der neuen Wohnung dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie für den Bezug der Wohnung notwendig sind. Hierzu gehören auch das Reinigen von Teppichböden bzw. deren Ersatz, wenn sie nachweislich stark abgenutzt sind. Erstattet werden die Kosten für mittlere Qualität handelsüblicher Standardware.

Verbesserungen und Ergänzungen, die auf persönliche Wünsche des Mitarbeiters beruhen, können nicht berücksichtigt werden. Hierunter fallen z. B. Einbaumöbel, Lampen, Ziehen und Beseitigen von Wänden.

4. Maklergebühren

Ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer neuen Mietwohnung können steuerfrei erstattet werden. Dies gilt nicht beim Kauf eines neuen Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, wenn der Mitarbeiter bisher in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung gewohnt hat.[5] Bei Wechse...

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