Der Arbeitgeber kann die berufsbedingten Umzugskoten steuerfrei erstatten, sofern diese auch als Werbungskosten abzugsfähig wären. Zu beachten ist jedoch, dass der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers entfällt, wenn der Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei übernimmt. Erfolgt eine Arbeitgebererstattung über den zulässigen Werbungskostenabzug hinaus, entsteht ein geldwerter Vorteil und somit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Damit der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei ersetzen darf, muss der Arbeitnehmer ihm Unterlagen vorlegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Diese Belege sowie den Antrag auf Erstattung der tatsächlichen Kosten muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.
Die Höhe der Pauschalen abhängig vom Umzugsdatum kann in der Arbeitshilfe "Umzugskosten, Pauschalen" abgelesen werden.
Ausnahme bei doppelter Haushaltsführung
Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung darf der Arbeitgeber nur in nachgewiesener Höhe erstatten. Es dürfen keine Pauschalen für sonstige Umzugskosten angesetzt werden.
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