2.2.1 Mehrfachbeschäftigte

Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden. D. h., es ist eine Verhältnisberechnung durchzuführen, wenn das Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigt. Diese Betrachtungsweise gilt jedoch nur für das U2-Verfahren.

 
Achtung

Aufteilung der Beiträge nur bei Umlagepflicht beider Betriebe

Im U1-Verfahren kommt eine Verhältnisberechnung für das Umlageverfahren nur dann in Betracht, wenn die Mehrfachbeschäftigung sich in U1-Betrieben vollzieht. Ist ein Arbeitnehmer einerseits in einem Umlagebetrieb und andererseits in einem nicht umlagepflichtigen Betrieb tätig, ist die Umlage U1 ausschließlich nach dem tatsächlichen im umlagepflichtigen Betrieb erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen.

2.2.2 Arbeitsentgelt bei kurzfristigen Beschäftigungen

Zur Umlage U1 nicht umlagepflichtig ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigung auf nicht mehr als 4 Wochen angelegt ist und bei denen daher wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann (z. B. unständig Beschäftigte).

 
Achtung

Umlage zur U2 auch für kurzfristig Beschäftigte

Im U2-Verfahren ist die Umlage auch aus dem Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten zu erheben, bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann. Anders als im U1-Verfahren sind diese Arbeitsentgelte im U2-Verfahren uneingeschränkt umlagepflichtig.

Umlagen (U1 und U2) sind zu berechnen vom Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf länger als 4 Wochen befristet oder unbefristet angelegt ist, deren Beschäftigungsverhältnis – aus welchen Gründen ist dabei unerheblich – aber vor Ablauf von 4 Wochen nach Beschäftigungsaufnahme endet.

Zudem ist Umlage (U1 und U2) aus dem Arbeitsentgelt der kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu erheben, wenn sie mehr als 4 Wochen beschäftigt sind, unabhängig davon, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt.

2.2.3 Maschinelles Datenaustauschverfahren

Für Arbeitgeber ist das Datenaustauschverfahren verpflichtend. Dieses baut auf der betrieblichen Entgeltabrechnung auf bzw. wird daraus generiert. Der Regelung über die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs[1] kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Die Erstattung ist auf Antrag zu gewähren.

Der maschinell erstellte Erstattungsantrag wird in aller Regel im Nachgang zur Entgeltabrechnung des Arbeitgebers erstellt. Eine Erstattung kann hierbei für zurückliegende Zeiträume, also für Zeiträume vor dem Antragsdatum gewährt werden.

Es ist aber auch zulässig, wenn in die Erstattung auch das erstattungsfähige Arbeitsentgelt für die Zeit nach Eingang des Erstattungsantrags einfließt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsentgelt

  • abgerechnet und für den laufenden Abrechnungsmonat bereits gezahlt ist oder
  • das Beschäftigungsverbot für die Dauer des Erstattungszeitraums ärztlich bescheinigt ist.

Eine analoge Anwendung gilt für die Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

 
Hinweis

Verrechnung von Erstattungsansprüchen und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

Eine Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist auch unter den Bedingungen des maschinellen Erstattungsverfahrens möglich.

2.2.4 Beschäftigungsverbote: Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze

Keine Satzungsregelung der Krankenkasse

In Fällen, in denen

  • keine Begrenzung der Aufwendungen auf die BBG RV erfolgt und
  • Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal (ohne Berücksichtigung von BBGn) erstattet werden,

sind das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal zu berücksichtigen.

Satzungsregelung der Krankenkasse

In Fällen, in denen

  • eine Begrenzung auf die BBG RV erfolgt und
  • Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der BBG pauschal erstattet werden oder
  • eine Erstattung nach den tatsächlichen Beitragsanteilen vorgenommen wird,

ist das erstattungsfähige Arbeitsentgelt nach folgendem Grundsatz[1] zu ermitteln: Das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG werden nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Anwendung der Satzungsregelung

Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren bei der Firma Y im Rechtskreis West. Es besteht Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Ab dem 17.8.2024 wird ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen. Folgende Entgelte liegen dem Entgeltabrechnungszeitraum August 2023 zugrunde:

 
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt 1.8. bis 16.8.2024 7.200 EUR
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG 17.8. bis 31.8.2024 7.200 EUR

Ergebnis: Ermittlung des erstattungsfähigen anteiligen Arbeitsentgelts und der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung ...

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