Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG die Neueingruppierung des Arbeitnehmers in eine bestehende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist erforderlich, wenn festgestellt wird, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers nicht (mehr) den Merkmalen einer Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer bislang eingruppiert ist, sondern den Merkmalen einer anderen Vergütungsgruppe. Die Änderung der Eingruppierung kann zu einer Höherstufung, aber auch zu einer Herabstufung für den Arbeitnehmer führen. Die wichtigsten Fälle, die zu einer Umgruppierung führen, sind die Versetzung (Zuweisung einer anderen Tätigkeit), eine Änderung des Tätigkeitsprofils ohne Versetzung, eine Änderung der Vergütungsordnung selbst und die Berichtigung einer für falsch gehaltenen Eingruppierung.

Die Umgruppierung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom betroffenen Arbeitnehmer initiiert werden. Nach den meisten Tarifverträgen hat auch der Betriebsrat die Möglichkeit, die Eingruppierung eines Tätigkeitsbereichs und des Arbeitnehmers überprüfen zu lassen. Die Partei, die die Umgruppierung verlangt, muss deren tatsächliche Voraussetzungen beweisen.

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