Die Regelungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Arbeit ukrainischer Geflüchteter wurden stark vereinfacht. Dazu hat das Bundesinnenministerium die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV)[1] erlassen. Diese regelt den aufenthaltstitelfreien Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine. Die Verordnung galt zunächst bis zum 23.5.2022, wurde jedoch bereits mehrfach verlängert. Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung regelt, dass der umfasste Personenkreis für Einreisen bis zum 4.3.2024 für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit wird. Außerdem wurde die sog. "Massenzustrom-Richtlinie"[2] aktiviert. Damit können ukrainische Geflüchtete eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz[3] beantragen und infolge auch eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.[4]

Weder auf die Unternehmen noch auf die potentiellen Bewerber kommen lange Asylverfahren oder anderweitige große bürokratische Hürden zu. Daher kann die Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter für Unternehmen eine gute Möglichkeit sein, um in der aktuellen Situation einen sozialen Beitrag zu leisten und vakante Stellen mit motivierten und fachlich guten Mitarbeitern zu besetzen.

Tipp: Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auf der Seite des BaMF.

Das folgende Informationsschreiben hilft dabei, z. B. Führungskräften einen Überblick über die wichtigsten geltenden Regelungen und zu beachtenden Punkten zu geben. Es fordert sie auf bei vakanten Stellen explizit zu prüfen, ob eine Besetzung mit ukrainischen Geflüchteten in Betracht kommt.

[1] Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) des Bundesinnenministerium v. 7.3.2022, BAnz AT 8.3.2022 V1.
[2] Richtlinie 2001/55/EG v. 20.7.2001.
[4] Weitere Hinweise zu den für die Umsetzung wesentlichen Punkten, finden sich im Rundschreiben des BMI v. 14.3.2022.

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