Kurzbeschreibung

Das Informationsschreiben gibt einen Überblick über die wichtigsten geltenden Regelungen in Bezug auf die Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter und zeigt auf, was dabei zu beachten ist.

Vorbemerkung

Die Regelungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Arbeit ukrainischer Geflüchteter wurden stark vereinfacht. Dazu hat das Bundesinnenministerium die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV)[1] erlassen. Diese regelt den aufenthaltstitelfreien Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine. Die Verordnung galt zunächst bis zum 23.5.2022, wurde jedoch bereits mehrfach verlängert. Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung regelt, dass der umfasste Personenkreis für Einreisen bis zum 4.3.2024 für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit wird. Außerdem wurde die sog. "Massenzustrom-Richtlinie"[2] aktiviert. Damit können ukrainische Geflüchtete eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz[3] beantragen und infolge auch eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.[4]

Weder auf die Unternehmen noch auf die potentiellen Bewerber kommen lange Asylverfahren oder anderweitige große bürokratische Hürden zu. Daher kann die Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter für Unternehmen eine gute Möglichkeit sein, um in der aktuellen Situation einen sozialen Beitrag zu leisten und vakante Stellen mit motivierten und fachlich guten Mitarbeitern zu besetzen.

Tipp: Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auf der Seite des BaMF.

Das folgende Informationsschreiben hilft dabei, z. B. Führungskräften einen Überblick über die wichtigsten geltenden Regelungen und zu beachtenden Punkten zu geben. Es fordert sie auf bei vakanten Stellen explizit zu prüfen, ob eine Besetzung mit ukrainischen Geflüchteten in Betracht kommt.

[1] Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) des Bundesinnenministerium v. 7.3.2022, BAnz AT 8.3.2022 V1.
[2] Richtlinie 2001/55/EG v. 20.7.2001.
[4] Weitere Hinweise zu den für die Umsetzung wesentlichen Punkten, finden sich im Rundschreiben des BMI v. 14.3.2022.

Infoschreiben für Führungskräfte

Liebe Führungskräfte,

der Krieg in der Ukraine erschüttert uns alle sehr und wir unterstützen, wo Hilfe benötigt wird. Wir sehen die Zuwanderung ukrainischer Geflüchteter jedoch auch als Möglichkeit, fachlich gute und motivierte Mitarbeiter zu akquirieren.

Die Regelungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Arbeit ukrainischer Geflüchteter wurden stark vereinfacht. Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die geltenden Regelungen geben.

Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland

  • Ukrainische Geflüchtete benötigten für Einreisen bis zum 4.3.2024 für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Einreise in das Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel, also zur Einreise kein Visum und zum Aufenthalt keine Aufenthaltserlaubnis.
  • Achtung: Eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ist in diesem Zeitraum ohne gesonderten Aufenthaltstitel nicht erlaubt.

Beantragung eines Aufenthaltstitels in Deutschland

Für einen darüber hinausgehenden Aufenthalt sowie eine Beschäftigung ist die Beantragung eines gesonderten Aufenthaltstitels erforderlich. Grundsätzlich können verschiedene Titel einschlägig sein. Für die Mehrheit der Geflüchteten aus der Ukraine kommt aber eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Betracht.

  • Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (u. a. Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24.2.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatte und deren Familienangehörige), hat sie einen Rechtsanspruch auf die Erteilung.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten auch Personen, die kurz vor dem 24.2.2022 die Ukraine verlassen haben (z. B. für eine Urlaubsreise oder aus arbeitsbedingten Gründen), sich im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des Krieges nicht zurückkehren können.
  • Der Antrag muss bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Antragsteller erhalten nach Antragstellung zunächst eine Fiktionsbescheinigung und einige Zeit später die längerfristige Aufenthaltserlaubnis.
  • Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst für 1 Jahr gültig, kann jedoch auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Aufenthaltserlaubnisse, die am 1.2.2024 gültig sind, gelten automatisch bis zum 4.3.2025 fort.[1]
  • Bereits die Fiktionsbescheinigung und auch die längerfristige Aufenthaltserlaubnis berechtigen zu einer abhängigen Beschäftigung oder Selbstständigkeit in Deutschland. Auf der Fiktionsbescheinigung bzw. dem Aufenthaltstitel sollte ein Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" bzw. "Erwerbstätigkeit gestattet" zu finden sein.[2]

Da ohne Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels mit Arbeitserlaubnis ein Beschäftigungsverbot besteht, muss das Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis vor Arbeitsbeginn, am besten bei Abschluss des Arbeitsvertrags kontrolliert werden. Außerde...

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