5.1 Absicherung von Kriegsflüchtlingen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wird rückwirkend vom glaubhaft gemachten Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland, frühestens vom 4.3.2022 an, bis zum 4.3.2024 erteilt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Personen in Deutschland nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt.

5.2 Absicherung von Kriegsflüchtlingen bei Bezug von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld

Seit dem 1.6.2022 an werden geflüchtete Personen aus der Ukraine in den Anwendungsbereich des SGB einbezogen und erhalten in der Regel entsprechende Leistungen. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Personen bei Bezug von Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2022) bzw. Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (seit 1.1.2023) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

5.3 Absicherung von Kriegsflüchtlingen bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den SGB XII

Bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII werden Flüchtlinge aus der Ukraine nicht versicherungspflichtig in Deutschland. Es erfolgt eine auftragsweise Betreuung durch die Krankenkasse.

5.4 Absicherung von Kriegsflüchtlingen im Rahmen der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Ukrainischen Kriegsflüchtlingen wird ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung eingeräumt, wenn die Personen die

  • aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
  • nicht hilfebedürftig sind,
  • innerhalb von 6 Monaten einen Antrag stellen.

Die freiwillige Versicherung[1] beginnt in der Regel mit dem Tag des Beitritts zur Krankenkasse, sofern alle aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.

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