Im Beitragsrecht wurden im Zusammenhang mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR zum 1.10.2022 für versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bereits am 30.9.2022 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in diesem Entgeltbereich bestanden und weiter versicherungspflichtig blieben[1], Übergangsregelungen zum Übergangsbereich geschaffen.

Für am 30.9.2022 mehr als geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis zu 520 EUR galt für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung längstens bis zum 31.12.2023 das bis zum 30.9.2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung.

In der Rentenversicherung wurden für geringfügig Beschäftigte, die nicht in Privathaushalten beschäftigt waren, die Beiträge vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Die Regelungen des Übergangbereichs galten hier nicht.

[1]

S. Abschn. 1.1.

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