In der Kranken- und Pflegeversicherung blieb – trotz der zum 1.10.2022 erfolgten Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze – die Versicherungspflicht grundsätzlich bestehen, solange das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt.

Der Bestandsschutz griff nicht, wenn Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllten. Die Voraussetzungen für die Familienversicherung konnten unter Wegfall der Krankenversicherungspflicht auch zu einem späteren – nach dem 30.9.2022 liegenden – Zeitpunkt eintreten.

In der Arbeitslosenversicherung blieb für den beschriebenen Personenkreis die Versicherungspflicht grundsätzlich weiterhin bestehen.

Bestandsschutzregel zum Übergangsbereich (Video)

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