Der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag ergibt sich dann durch folgende Berechnung:
Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (gesamt) | ||
– | Arbeitnehmerbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für Arbeitnehmer | |
= | Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung |
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge am Beispiel Krankenversicherung
Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (BGR 1111) erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 1.400 EUR. Der Arbeitnehmer ist Mitglied einer Krankenkasse; es gilt der allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 %.
Ergebnis
Die Beitragsbemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet sich nach der vereinfachten Formel wie folgt:
1,116063748 x 1.400 EUR – 232,12749658 = 1.330,36 EUR
Die Beitragsbemessungsgrundlage für den Arbeitnehmer errechnet sich nach der vereinfachten Formel wie folgt:
1,367989056 x 1.400 EUR – 735,9781122 = 1.179,21 EUR
Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge:
Gesamtbeitrag zur KV: 1.330,36 EUR x 7,3 % x 2 = 194,24 EUR
Arbeitnehmerbeitrag: 1.179,21 EUR x 7,3 % = 86,08 EUR
Arbeitgeberbeitrag: 194,24 EUR – 86,08 EUR = 108,16 EUR
Wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz erhoben, gelten für die Berechnung der Zusatzbeiträge die oben erwähnten Regelungen.
Berechnung des individuellen Zusatzbeitrags
Der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse beträgt 1,1 %.
Monatliches Arbeitsentgelt: 900 EUR
Beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag:
1,116063748 x 900 EUR – 232,12749658 = 772,33 EUR
Beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmer:
1,367989056 x 900 EUR – 735,9781122 = 495,21 EUR
Zusatzbeitrag KV: 772,33 EUR x 0,55 % x 2 = 8,50 EUR
Arbeitnehmerbeitrag: 495,21 EUR x 0,55 % = 2,72 EUR
Arbeitgeberbeitrag: 8,50 EUR – 2,72 EUR = 5,78 EUR
Die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnen sich auf die gleiche Weise. Hinsichtlich der Pflegeversicherung gilt ggf. zusätzlich ein Beitrag von 0,6 %[1] für kinderlose Mitglieder. Mitglieder mit Kindern erhalten seit dem 1.7.2023 einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Dies gilt vom 2. bis zum 5. Kind und bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.[2] Auch der Zuschlag oder Abschlag berechnet sich von dem für den Arbeitnehmer reduzierten Arbeitsentgelt im Übergangsbereich.
S. Beitragsberechnung.
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