Hinsichtlich der Beschäftigung im Übergangsbereich gelten die allgemeinen Meldegrundsätze. Einen besonderen Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich gibt es nicht. Aus diesem Grund sind bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus dem Übergangsbereich auch keine Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.

Kennzeichnung im Feld "Midijob"

Da in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Anwendung der Hinzuverdienstregelungen und bei der Durchführung von Beitragserstattungen das tatsächliche Arbeitsentgelt bzw. die tatsächlich vom Versicherten getragenen Beiträge maßgebend sind, ist die Meldung mit folgenden Kennzeichen zu versehen, sofern Arbeitsentgelt durch eine Jahresmeldung, Abmeldung oder Unterbrechungsmeldung gemeldet wird:

1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs

2 = monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs.

Für diese Kennzeichnung ist das Feld "Midijob" zu benutzen.

In die Meldungen ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einzutragen. Damit die Rentenversicherungsträger die Rentenanwartschaften aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnen können, ist zusätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.

 
Wichtig

Jahresmeldung der Unfallversicherung

In die für die Unfallversicherung zu erstellende Jahresmeldung ist das zur Unfallversicherung beitragspflichtige (= tatsächliche) Arbeitsentgelt einzutragen. Die Regelungen des Übergangsbereichs werden in diesem Versicherungszweig nicht angewendet.

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