[Ohne Titel]
Art. 1 - 2 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS
Art. 1
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn zur Besteuerung Gewinne, die in die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats einbezogen sind, ebenfalls in die Gewinne eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaats mit der Begründung einbezogen oder voraussichtlich einbezogen werden, daß die in Artikel 4 niedergelegten Grundsätze, die entweder unmittelbar oder in entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates angewendet werden, nicht eingehalten worden sind.
(2) Für die Anwendung dieses Übereinkommens gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist, als Unternehmen des Staates, in dem sie gelegen ist.
(3) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn eines der betreffenden Unternehmen keine Gewinne erzielt, sondern Verluste erlitten hat.
Art. 2
(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Steuern von Einkommen.
(2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Übereinkommen gilt, gehören insbesondere:
b) |
in der Tschechischen Republik:
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c) |
in Dänemark:
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d) |
in Deutschland:
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e) |
in der Republik Estland:
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f) |
in Griechenland:
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g) |
in Spanien:
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h) |
in Frankreich:
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i) |
in Irland:
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j) |
in Italien:
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k) |
in der Republik Zypern:
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l) |
in der Republik Lettland:
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m) |
in der Republik Litauen:
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n) |
in Luxemburg:
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o) |
in der Republik Ungarn:
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p) |
in der Republik Malta:
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q) |
in den Niederlanden:
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r) |
in Österreich:
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s) |
in der Republik Polen:
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u) |
in der Republik Slowenien:
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v) |
in der Slowakischen Republik:
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x) |
in Schweden:
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y) |
im Vereinigten Königreich:
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(3) Dieses Übereinkommen gilt auch für Steuern gleicher oder im wesentlichen gleicher Art, die nach Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Vorschriften eingetretenen Änderungen mit.
Art. 3 - 14 KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 3 Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Art. 3
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck zuständige Behörde
- in Belgien: | De Minister van Financiën oder ein bevollmächtigter Vertreter Le Ministre des Finances oder ein bevollmächtigter Vertreter |
- in Dänemark: | Skatteministeren oder ein bevollmächtigter Vertreter |
- in Deutschland: | Der Bundesminister der Finanzen oder ein bevollmächtigter Vertreter |
- in Griechenland: | O Ypoyrgos ton Oikonomikon oder ein bevollmächtigter Vertreter |
- in Spanien: | El Ministro de Economía y Hacienda oder ein bevollmächtigter Vertreter |
- in Frankreich: | Le Ministre chargé du Budget oder ein bevollmächtigter Vertreter |
- in Irland: | The Revenü Commissioners oder ein bevollmächtigter Vertreter |
- in Italien: | Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein bevollmächtigter Vertreter |
- in Luxemburg: | Le Ministre des Finance... |
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