TV ergänzende Zusatzbeihilfe, Steine- u. Erdenindustrie, Betonsteinhandwerk, Ziegelindustrie, Bayern, 01.08.2021 (AVE-Anfang: 01.01.2022)

Nummer: 050000200611

Klassifizierung: TV ergänzende Zusatzbeihilfe

Fachbereich: Steine- u. Erdenindustrie, Betonsteinhandwerk, Sand- u. Kiesindustrie, Ziegelindustrie

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende

Datum: 01. August 2021

Vorgänger: 050000200583

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2022

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 22 vom 12. Dezember 1995

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Steine- und Erden-Industrie, das Betonsteinhandwerk sowie die Ziegelindustrie in Bayern

Vom 11. April 2022

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, werden auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern

a)

der Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 1. August 2021

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2025 –

b)

der Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 1. August 2021

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2025 –

c)

der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 1. August 2021

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2025 –

mit Wirkung vom 1. Januar 2022

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Tarifvertragsparteien sind:

Der Bayerische Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e. V., Beethovenstraße 8, 80336 München,

der Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e. V., Bavariaring 31, 80336 München,

der Bayerische Ziegel-Industrieverband e. V., Beethovenstraße 8, 80336 München,

einerseits,

und die Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,

andererseits.

Geltungsbereich für die Tarifverträge:

räumlich: für das Land Bayern für alle unter den fachlichen Geltungsbereich fallenden Betriebe

persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b) Alle Auszubildenden.

fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

  1. bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war oder
  2. nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Nummer 1 erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält oder
  3. nach dem 1. Juli 1999 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Ve...

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