Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn aus der Tätigkeit in Tschechien in Deutschland von der Steuer freigestellt.[1] Er wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Freistellung mit Progressionsvorbehalt

Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A in Tschechien tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. Der Arbeitslohn aus Tschechien ist nach dem DBA in Deutschland steuerfrei. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.[3]

Ergebnis:

 
Inländische Einkünfte 40.000 EUR
Ausländische Einkünfte
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) 40.000 EUR
Zzgl. steuerfreie ausländische Einkünfte + 10.000 EUR
Steuersatzeinkommen (StSatzE) 50.000 EUR
Einkommensteuer darauf (Grundtarif 2023) 11.343 EUR
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 11.343 EUR : StSatzE 50.000 EUR) 22,6860 %
Tarifliche Einkommensteuer (zvE 40.000 EUR x Ø-Steuersatz 22,6860 %) 9.074 EUR
   
Ohne Progressionsvorbehalt läge die Einkommensteuer bei: 8.828 EUR
Ohne Steuerfreistellung läge die Einkommensteuer bei: 11.343 EUR
[2] Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA; § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; BMF, Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, Rz. 36-44. Der Ausschluss des Progressionsvorbehalts für bestimmte Fälle nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.
[3] Stark vereinfachtes Beispiel ohne Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.

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