Die Treuepflicht des Arbeitnehmers entspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Sie ist eine Nebenpflicht im Arbeitsverhältnis und folgt aus dem personenrechtlichen Charakter des Arbeitsvertrags. Die Treuepflicht folgt aus der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, wie sie sich auch aus dem alle Schuldverhältnisse beherrschenden Grundsatz ergibt, dass der Schuldner die Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, § 242 BGB.

Die allgemeine Pflicht, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet sein können[1], verdichtet sich wegen der besonderen persönlichen Bindung der Vertragspartner eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassung- und Handlungspflichten. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsfähigkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern.[2] Die Treuepflicht geht weiter als die Arbeitspflicht, weil sie auch das Verhalten des Arbeitnehmers betrifft, das nicht unmittelbar mit der Arbeitsleistung zusammenhängt.

[2] BAG, Urteil v. 28.10.2010, 8 AZR 418/09, Rz. 12.

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