Transfergesellschaften bieten von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten ein auf maximal 12 Monate befristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit dem Ziel und dem Schwerpunkt der beruflichen Neuorientierung sowiegezielter Vermittlung in den Arbeitsmarkt. In einer Transfergesellschaft können – anders als bei der Transferagentur – umfangreichere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Workshops und Informationsveranstaltungen angeboten werden. Dies ist möglich, da die Beschäftigten die Zeit in der Transfergesellschaft ausschließlich für die Berufswegeplanung und Integration in ein neues Arbeitsverhältnis nutzen sollen und keiner weiteren Tätigkeit nachgehen. Die organisatorische Gestaltung einer Transfergesellschaft sieht vor, dass das Unternehmen bei der örtlichen Agentur für Arbeit sog. Transfer-Kurzarbeit beantragt.[1] Hierbei ist entscheidend, dass es sich um einen dauerhaften, unvermeidbaren Arbeitsausfall aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz handelt.

Eine Transfergesellschaft entsteht durch eine Art Dreieckbeziehung (s. Abb. 4). Die Grundlage bildet ein sog. Drei-Seiten-Vertrag zwischen dem personalabgebenden Unternehmen, dem Arbeitnehmer und der Transfergesellschaft, als neuer Arbeitgeber. Dieser dreiseitige Vertrag umfasst zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber und zum anderen den Abschluss eines neuen (längstens auf 12 Monate) befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit der Transfergesellschaft.

Abb. 4: Darstellung Beschäftigtentransfer

Als Kernelement eines Transfer-Sozialplans ist die Bildung einer Transfergesellschaft natürlich schriftlich festzuhalten. Die nachfolgende Formulierung bietet sich hierzu an.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

Alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung beendet werden soll, erhalten das Angebot zum ("Datum") in eine Transfergesellschaft im Sinne des § 111 SGB III zu wechseln. ("Die Transfergesellschaft soll durch die (Namen des Transferträgers) durchgeführt werden".)

Unter der Voraussetzung der Bewilligung der Transferkurzarbeit durch die Agentur für Arbeit wird allen in der dem Interessenausgleich beigefügten Namensliste aufgeführten Beschäftigten ab sofort schriftlich das Angebot auf Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft (Name des Transferträgers) und Abschluss einer Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit (Name des Unternehmens) zum ("Datum") unterbreitet. Alle Mitarbeiter/-innen, die in die Transfergesellschaft wechseln wollen, müssen sich hierüber bis spätestens zum ("Datum") erklären. Eine Erklärung nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen.[2]

[2] Die Frist beträgt in der Praxis zumeist 10 Tage.

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