Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Beschäftigung besteht. Eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Typische Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.[1] Trainees können ihre Tätigkeit nicht frei gestalten, sondern sind in einen fremden Betrieb eingegliedert und unterliegen dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers. Für Trainees besteht somit während ihrer Tätigkeit in einem Unternehmen eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.

Dementsprechend sind die allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen für Beschäftigte maßgebend. Daher besteht während einer mehr als geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer.[2]

Sofern es sich bei den Trainees um Studierende handelt, sind für sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten (sog. Werkstudentenregelung) zu berücksichtigen. In der Rentenversicherung unterliegen beschäftigte Studenten der Versicherungspflicht, wenn sie die Beschäftigung mehr als geringfügig ausüben.[3]

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