Zahlt der Arbeitgeber beim Tode eines Arbeitnehmers dem Ehegatten/Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen als Sterbegeld das Gehalt für den Sterbemonat und ggf. für weitere Monate, so ist das Sterbegeld – ungeachtet der lohnsteuerrechtlichen Beurteilung – kein Arbeitsentgelt, weil es nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt wird.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflicht des Sterbegeldes

Der Arbeitnehmer verstirbt am 17.7.

Entsprechend der tariflichen Regelung erhält der überlebende Ehegatte am 25.8. Sterbegeld in Höhe des zweifachen letzten Monatsentgelts des verstorbenen Arbeitnehmers.

Das Sterbegeld ist beitragsfrei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge