Abschnitt 4 Leistungen

Eine Frau, die infolge Schwangerschaft oder Stillzeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit ist, erhält für die Ausfallzeiten Entgelt bzw. Entgeltersatzleistungen. Dabei wird nach verschiedenen Tatbeständen unterschieden; die Leistungen werden unterschiedlich berechnet und finanziert.

  • Kann die Frau die Arbeitsleistung wegen eines Beschäftigungsverbots (§ 2 Abs. 3 MuSchG i. V. m. §§ 3-6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3, 16 MuSchG) nicht oder nur eingeschränkt erbringen, hat der Arbeitgeber als Mutterschutzlohn die vereinbarte Bruttovergütung nach dem Referenzprinzip zu zahlen (§ 18 MuSchG). Nach dem AAG wird ihm der Betrag erstattet.
  • Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG) zahlt die Krankenkasse bzw. der Bund Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich maximal 13 EUR (§ 19 MuSchG, § 24i SGB V). Der Arbeitgeber zahlt als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoeinkommen (§ 20 MuSchG). Er erhält den Zuschuss nach dem AAG erstattet.
  • Soweit die Arbeit wegen der Freistellung für Untersuchungen oder zum Stillen ausfällt (§ 7 MuSchG), ist die Vergütung nach dem Entgeltausfallprinzip fortzuzahlen (§ 23 MuSchG). Es erfolgt keine Refinanzierung nach dem AAG.

Die §§ 21 und 22 MuSchG erhalten allgemeine Regeln zur Berechnung, die sowohl für den Anspruch auf Mutterschutzlohn als auch für den Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gelten.

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