Rz. 5

Die Regelung gilt für alle Frauen i. S. d. § 1 Abs. 2 MuSchG sowie des § 2 Abs. 1 MuSchG, mithin nicht nur für Frauen in einem Arbeitsverhältnis. In Abs. 2 finden sich spezielle Regelungen für Schülerinnen und Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG. Um die Beschäftigungsverbote beachten zu können, bedarf es der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft und dem Stillen der Frau. Auf welche Art und Weise der Arbeitgeber diese Kenntnis erwirbt, ist gleichgültig. Daher muss der Arbeitgeber ab Kenntnis von der Schwangerschaft bis zur Entbindung das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter berücksichtigen. Nach der Entbindung gilt es nur für stillende Mütter, es endet, wenn die Arbeitnehmerin nicht mehr stillt, wobei es keine Höchstgrenze für das Stillen eines Säuglings gibt.

Mit Beendigung des Stillens gelten für Frauen, die unter den Geltungsbereich des ArbZG fallen, wieder (nur) dessen allgemeine arbeitszeitrechtlichen Regelungen. Für Frauen unter 18 Jahren sind die entsprechenden Vorschriften des JArbSchG zu beachten. Sie können daher unter Einhaltung der Regeln der §§ 9 ff. ArbZG sowie der §§ 17, 18 JArbSchG vom Arbeitgeber wieder an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden.

Die Beschäftigungsverbote gelten für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber sowie die in § 2 Abs. 2 MuSchG weiter genannten Stellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge