Rz. 6

Durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 sollen schwangere und stillende Frauen vor den für sie mit der Nachtarbeit verbundenen besonderen Anstrengungen und den daraus entstehenden Gefahren für Leib und Leben von Frau und Kind geschützt werden. Zu diesem Zweck enthält die Regelung ein grds. Verbot der Nachtarbeit von schwangeren oder stillenden Frauen. Dadurch soll zum einen die notwendige Nachtruhe sichergestellt werden, die insbesondere für schwangere Frauen ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitsschutzes darstellt, zumal ab 22 Uhr von einem erhöhten abstrakten Gefährdungspotenzial durch schädlichen Konzentrationsabfall und Überforderung ausgegangen wird. Den Gesetzgeber leiten aber auch ordnungspolitische Erwägungen, um den Druck auf schwangere und stillende Frauen zu nehmen, zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu arbeiten.

 

Rz. 7

Das Gesetz verwendet in Abs. 1 Satz 1 einen eigenständigen, von § 2 Abs. 3 ArbZG abweichenden Begriff der Nachtarbeit. Nach dem Arbeitszeitgesetz liegt Nachtarbeit nur bei einer mehr als 2 Stunden umfassenden Arbeit in der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr vor. Dagegen ist Nachtarbeit im mutterschutzrechtlichen Sinne jede Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigen. Ausnahmsweise ist eine Beschäftigung bis 22 Uhr zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 28 MuSchG gegeben sind.

Das Verbot gilt dabei für alle schwangeren oder stillenden Frauen, auch wenn sie in Teilzeit, geringfügig oder in mehrschichtigen Betrieben beschäftigt werden. Es gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsvertrag eine Teilzeittätigkeit nur in der Nachtzeit vorsieht, wie etwa eine Servicekraft in einer Hotelbar, die täglich von 20 bis 23 Uhr tätig ist. Da das Nachtarbeitsverbot dem besonderen Gesundheitsschutz der schwangeren und stillenden Frauen dient, ist es nicht unionswidrig, obwohl es nur Frauen von der Nachtarbeit ausschließt.[1] Für jugendliche Arbeitnehmerinnen muss der Arbeitgeber zusätzlich § 14 JArbSchG beachten, wonach Jugendliche grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden dürfen, das Gesetz enthält aber Ausnahmen und Sonderregelungen für bestimmte Berufszweige.

[1] EuGH, Urteil v. 25.7.1991, C-208/90, DB 1991, 609; 5.5.1994, NZA 1994, 609.

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