Rz. 4

Leistet die Frau hingegen während der Elternzeit Teilzeitarbeit, entfällt während des Beschäftigungsverbots bzw. der Schutzfristen das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeittätigkeit. Die Frau hat in dieser Situation Anspruch auf Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, ohne die Elternzeit zu unterbrechen. Allerdings werden die Mutterschaftsleistungen dann ausschließlich auf Grundlage des während der Elternzeit erzielten Teilzeitarbeitsentgelts berechnet. § 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG findet insoweit keine Anwendung.[1]

 

Rz. 5

Hat die Frau eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, die kürzer als die zur Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts maßgeblichen 3 Monate war, erfolgt kein Rückgriff auf das Arbeitsentgelt, das vor der Elternzeit erzielt wurde. Vielmehr ist der Berechnung nach dem MuSchG der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses während der Elternzeit bzw. das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MuSchG).[2]

 

Rz. 6

Die Frau hat allerdings auch bei Teilzeittätigkeit für die Dauer der Elternzeit die Möglichkeit, ihre Elternzeit nach § 16 Abs. 3 BEEG vorzeitig zu beenden.[3] Dann werden ihre Mutterschaftsleistungen gem. § 21 MuSchG anhand des Arbeitsentgelts berechnet, das sie vor der Elternzeit bezogen hat bzw. – bei Verdienständerungen i. S. d. § 21 Abs. 4 MuSchG – nach dem aktuell geltenden Arbeitsentgelt.

[1] BR-Drucks. 230/16 S. 108.

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