Rz. 2

Nach § 22 Satz 1 besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn die Frau während des Beschäftigungsverbots oder der Schutzfrist Elternzeit in Anspruch nimmt und das Beschäftigungsverhältnis deshalb ruht. Nach der gesetzlichen Regelung ist in diesem Fall nicht das Beschäftigungsverbot oder die Schutzfrist – sondern die Elternzeit – kausal dafür, dass die Frau kein Arbeitsentgelt erhält.

 

Rz. 3

Gemeint ist damit insbesondere die Situation, dass die Frau ein anderes, älteres Kind betreut. Allerdings sei hier auf § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG hingewiesen, wonach die Elternzeit – unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers – zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG vorzeitig beendet werden kann mit der Folge, dass die Frau die Mutterschutzleistungen nach §§ 18, 21 MuSchG erhält.[1] Gleiches gilt für Frauen, deren Elternzeit aufgrund einer nach § 17 Abs. 2 MuSchG zulässigen Kündigung ohne ihr Zutun beendet wird.[2] Diese Möglichkeit besteht hingegen nicht bei den Beschäftigungsverboten i. S. d. § 2 Abs. 3 MuSchG.

[2] BR-Drucks. 230/16 S. 107.

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