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Die Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG unterscheiden sich insofern, als im einen Fall auf den Bruttoverdienst im Quartal vor dem Eintritt der Schwangerschaft und im anderen Fall auf das Nettoeinkommen im Quartal vor Beginn der Schutzfrist abgestellt wird. Da für beide Lohnersatzleistungen auf "das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor" dem jeweiligen Stichtag abgestellt wird, stellen sich aber einige Fragen in beiden Fällen in gleicher Weise. § 21 zieht diese Fragen gleichsam hinter die Klammer und beantwortet sie einheitlich. So macht § 21 Vorgaben zur Bestimmung des Berechnungszeitraumes (Abs. 1), zur konkreten Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (Abs. 2), zur fiktiven Arbeitsentgeltermittlung (Abs. 3) und zur Berücksichtigung von dauerhaften Änderungen des Arbeitsentgelts (Abs. 4).

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