Rz. 1

Inhaltlich knüpft das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht an betriebliche Umstände an, sondern reagiert auf den individuellen, nicht notwendigerweise durch die betrieblichen Arbeitsbedingungen beeinflussten Gesundheitszustand der Frau während der Schwangerschaft (Absatz 1) oder nach der Entbindung (Absatz 2). Relevant ist allein die medizinische Faktenlage auf Basis der individuellen Situation der Frau und die daraus abgeleitete ärztliche Gefährdungsbeurteilung. Die Ursache der Gefährdung, die zum ärztlichen Testat führt, ist unerheblich: Weder der betriebliche Arbeitsplatz noch die konkrete Arbeitstätigkeit der Schwangeren selbst müssen als solche gesundheitsgefährdend sein. Es reicht die Feststellung einer Gefährdung für die Gesundheit der Frau oder des Kindes durch den Arzt. Im zweiten Absatz ist die Anforderung der betrieblichen Leistung durch den Arbeitgeber und die infolge der Geburt verminderte Leistungsfähigkeit der Frau Gegenstand der möglichen ärztlichen Feststellung.

Auch psychische Belastungen der Frau können ein Beschäftigungsverbot begründen.[1]

Die Wirkung eines ärztlichen Zeugnisses kann enorm sein: keine Beschäftigung während der Schwangerschaft (ärztliches Beschäftigungsverbot) und Verpflichtung zur Reduzierung der (Arbeits-)Leistung nach der Rückkehr aus einem nachgeburtlichen Beschäftigungsverbot.

[1] BAG, Urteil v. 7.11.2007, 5 AZR 883/06, AP MuSchG 1968 § 3 Nr. 21 Rz. 16.

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