Rz. 60

Sollte der Arbeitgeber bestreiten, dass eine unzulässige Gefährdung vorliegt oder anstatt eines Beschäftigungsverbots eine Umsetzung aussprechen, kann die Arbeitnehmerin gegen dieses Arbeitgeberverhalten auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen.

In Betracht kommen Anträge, mit denen die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung angegriffen werden. Allerdings kann der Inhalt der Gefährdungsbeurteilung nur summarisch geprüft werden, weil die Möglichkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen im Eilverfahren ausgeschlossen ist.[1]

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