Rz. 8

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 bleiben die Regelungen über den Arbeitsschutz in anderen Arbeitsschutzgesetzen unberührt. Dazu gehören das Arbeitsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und das Heimarbeitsgesetz, die ergänzend zu den Regelungen des MuSchG anzuwenden sind. Im Verhältnis der Vorschriften zueinander gilt die jeweils strengere Regelung mit dem höheren Schutzniveau.[1] Soweit allgemeine Regelungen des Gesundheitsschutzes mutterschutzbezogene Regelungen enthalten (z. B. Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung), stellen diese eine Konkretisierung der Regelungen des MuSchG dar.

Darüber hinaus gilt aber auch insbesondere das AGG, das in § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG klarstellt, dass eine Benachteiligung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft eine Benachteiligung wegen des Geschlechtes darstellt.

[1] BR-Drucks. 230/16 S. 31.

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