Rz. 15

§ 13 geht auf den europäischen Rechtsgedanken zurück[1], dass jeder Arbeitnehmer in seiner Arbeitsumwelt zufriedenstellende Bedingungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit vorfinden muss. Gem. Art. 15 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates v. 12.6.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit müssen besonders gefährdete Risikogruppen gegen Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Bei bestimmten Tätigkeiten kann ein besonderes Risiko bestehen, dass eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin gefährlichen Stoffen, Verfahren oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist. Diese Risiken müssen beurteilt und die Ergebnisse dieser Beurteilung den Arbeitnehmerinnen und/oder ihren Vertretern mitgeteilt werden.

[1] Richtlinie 92/85/EWG des Rates v. 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

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