Rz. 24

Im Rahmen der elektronischen Bescheinigungsverfahren (§§ 106 f. SGB VI) ist die Übermittlung der aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen vom Arbeitgeber erhobenen Entgeltbescheinigungsdaten unverzüglich an die DSRV vorzunehmen (§ 108a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten sind dann von der DSRV im Rahmen des § 9 Abs. 2 BEEG an die Elterngeldstellen (§ 12 Abs. 1 BEEG) weiter zu übermitteln (§ 108a Abs. 1 SGB IV).[1] Für den Nachweis des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) kann die Elterngeldstelle (§ 12 Abs. 1) das in § 108a SGB IV vorgesehene Verfahren der elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen (Abs. 2 Satz 1). Das Verfahren sieht vor, dass die Elterngeldstellen die DSRV mit der Abfrage beauftragen, weil diese Gewähr für eine gesicherte und verschlüsselte Übertragung bietet. Es geht dabei um die oft ohnehin vorhandenen Entgeltbescheinigungsdaten von Arbeitnehmern. Die Elterngeldstellen beauftragen also die DSRV (§§ 88 f. SGB X) mit der Abfrage. Abgefragt werden dieselben Daten, die auch den schriftlichen Entgeltbescheinigungen (Abs. 1) entnommen und der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt werden. Soweit die Möglichkeit für das Verfahren nach § 108a SGB IV eröffnet ist, steht es Antragstellern frei, ob sie in das Verfahren einwilligen. Auch die Abfrage der Daten über die DSRV steht unter der Voraussetzung, dass sie "erforderlich" ist.[2] Wenn das Verfahren nach Abs. 2 zur Anwendung kommt, bleibt § 60 SGB I unberührt. Kann also eine digitale Abfrage im Verfahren nach § 108a SGB IV nicht erfolgen oder liefert sie unschlüssige Daten, bleiben die Antragsteller ergänzend verpflichtet, ihre Entgeltbescheinigungen wie bisher selbst beizubringen.[3]

[1] Pietrek in jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 108a SGB IV Rz. 11 f.
[2] S. Rz. 19.
[3] Vgl. BT-Drucks 19/21987 S. 30.

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