Rz. 2

Damit sich die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörden (Elterngeldstellen) im Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Leistungen nach diesem Gesetz bei Bedarf vom Arbeitgeber erforderliche Daten beschaffen können, schafft Abs. 1 Satz 1 die Ermächtigungsgrundlage dafür, dass diese Behörden die näher aufgeführten Informationen vom Arbeitgeber bescheinigen lassen können. Der Arbeitgeber muss nicht mehr – wie früher – dem Arbeitnehmer eine schriftliche Auskunft geben, sondern er hat diese auf Verlangen der Elterngeldstelle zu erteilen. An die Stelle der früheren arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme der Arbeitgeber getreten. Satz 2 der Vorschrift erstreckt die Indienstnahme auch auf die Auftraggeber und Zwischenmeister von Heimarbeitern.

 

Rz. 3

In erster Linie haben zwar die Berechtigten der Behörde ihr Einkommen und ggf. die Arbeitszeit nachzuweisen. Allerdings ist die zuständige Behörde ihrerseits verpflichtet, den Sachverhalt zu klären und – wo nötig – zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X). Sind die für die Entscheidung notwendigen Angaben nicht zeitnah durch die Arbeitnehmer zu erlangen, kann es sachgerecht sein, auf die beim Arbeitgeber vorhandenen Daten und Informationen zurückzugreifen. Die Elterngeldstellen sind nicht an die von den Antragstellern vorgelegten Entgeltbescheinigungen gebunden, sondern können bei Unstimmigkeiten und Zweifeln den Sachverhalt auch durch Indienstnahme der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 9 klären. Zwar ist das Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit regelmäßig aus den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zu entnehmen, die die Antragsteller vorzulegen haben. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet (§ 2c Abs. 2 BEEG). Die Vermutung ist allerdings widerleglich.

Auch eine nach § 9 eingeholte Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers kann unrichtig sein, auch wenn für sie die Vermutungsregelung des § 2c Abs. 2 BEEG spricht. Dies erfordert weder eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers noch muss die Fehlerhaftigkeit für den Sachbearbeiter der Elterngeldbehörde evident sein.[1] Eine unrichtige Auskunft, Bescheinigung oder Datenübermittlung des Arbeitgebers darf dann nicht Grundlage der Entscheidung über die Höhe des Elterngelds sein, so das BayLSG.

 

Rz. 4

Abs. 2 der Vorschrift ermöglicht es den Elterngeldstellen, das Verfahren nach § 108a SGB IV zur elektronischen Abfrage von Entgeltbescheinigungsdaten zu nutzen (Satz 1). Die Nutzung steht nach Satz 2 unter dem Einwilligungsvorbehalt des/der Antragstellers/in. Satz 3 verpflichtet wiederum den Arbeitgeber, Entgeltbescheinigungsdaten nach Maßgabe des § 108a SGB IV zu übermitteln. Dieses Verfahren soll Antragsteller/innen entlasten, indem es die Vorlage der schriftlichen Entgeltbescheinigungen der maßgeblichen 12 Monate vor der Geburt des Kindes durch die elektronische Abfrage und Übermittlung der maßgeblichen Entgeltbescheinigungsdaten ersetzt, die zwischen Arbeitgeber und Elterngeldstelle erfolgt.[2]

 

Rz. 5

Die Regelung dient in beiden Absätzen der Beschleunigung des Verfahrens zur Bewilligung von Leistungen nach dem BEEG, konkret des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Arbeitgeber verfügen über die erforderlichen Daten, die für die Entscheidung über den Antrag auf Elterngeld ihrer Arbeitnehmer erforderlich sind. Deshalb kann die Elterngeldstelle verlangen, die erforderlichen Daten zu übermitteln. Allerdings handelt es sich um eine (weitere) Indienstnahme der Arbeitgeber zum Zweck der Erbringung von Sozialleistungen an Dritte (vgl. z. B. auch § 312 SGB III, §§ 28a, 28f SGB IV). Arbeitgeber, die die erforderliche Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, können nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BEEG mit einem Bußgeld belegt werden.

[2] Vgl. BT-Drucks 19/21987 S. 30.

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