Rz. 1
Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch Art. 14 Nr. 3 HBeglG 2011 v. 9.12.2010[2] ist in den Abs. 2 und 3 jeweils ein neuer Satz 2 angefügt worden. Die im Gesetzentwurf des HBeglG 2011[3] nicht vorgesehenen Änderungen sind aufgrund der Empfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags in das HBeglG 2011 eingefügt worden.[4] Durch Art. 1 Nr. 8a des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes v. 15.2.2013[5] wurde die Regelung mit Wirkung zum 1.8.2013 an die Einführung des Betreuungsgeldes angepasst und inhaltlich zur Klarstellung des Einkommensbegriffes aus § 2 Abs. 1 Satz 3 präzisiert.[6] In § 8 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014[7] der Abs. 1a eingefügt worden; Abs. 1 und 3 wurden ebenfalls geändert bzw. neu gefasst. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[8] ist § 18 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden. Zum 1.9.2021 ist § 8 durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung des BEEG vom 15.2.2021[9] neu gefasst worden. Für die Mitteilungspflichten wird nun auf die geänderten Normen des BEEG verwiesen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen