Rz. 38

Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 ist eine Änderung der Art der beantragten Leistung und der Zuordnung zu den bestimmten Lebensmonaten des Kindes nur in Fällen der besonderen Härte möglich. Eine Änderung wegen besonderer Härte ist auch dann möglich, wenn der Monatsbetrag der Leistung bereits ausbezahlt ist. Die "besondere Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff dessen Auslegung durch die zuständigen Stellen erfolgt, die aber in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren ggf. uneingeschränkt überprüfbar ist. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls das Festhalten des Antragstellers an der im Antrag getroffenen Festlegung im Hinblick auf die Gründe, die für die Änderung der Angaben angeführt werden, objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist.[1] Das BSG hat in anderem Zusammenhang stets betont, die besondere Härte entziehe sich einer generalisierenden Betrachtung, es sei stets eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen.[2] Eine solche Bewertung der Umstände des Einzelfalls wird man auch für die Änderung der Bezugszeiträume beim Elterngeld verlangen müssen. Dabei steht dem Änderungsinteresse des Berechtigten das Interesse der Verwaltung an einem einfachen Vollzug der Aufgaben nach dem BEEG gegenüber. Elterngeld Plus kann aber aus materiell-rechtlichen Gründen nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur beansprucht werden, wenn das Kind ab dem 15. Lebensmonat in jedem Lebensmonat im Haushalt eines Elternteils betreut worden ist. War vor dem 15. Lebensmonat der Elterngeldbezug längere Zeit unterbrochen (auswärtige Betreuung des Kinds), kann kein Elterngeld Plus mehr beansprucht werden.[3]

 

Rz. 39

Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn ein Elternteil – nicht unbedingt der aktuelle Bezieher des Elterngelds – schwer erkrankt, bei einem Elternteil Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50 und mehr) eintritt oder ein Elternteil stirbt. Das gilt entsprechend auch bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Kindes; es muss nicht das Kind betroffen sein, dessen Betreuung zum Bezug des Elterngeldes berechtigt. Schließlich können auch gewichtige wirtschaftliche Interessen den Härtefall begründen. Das Wohl des Kindes kann auch außerhalb gesundheitlicher Belange einen Härtefall begründen; dies gilt auch für andere Gründe von vergleichbarer Bedeutung. Auch die Notwendigkeit des Aufschubs der Bezugszeit, wie ihn § 27 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BEEG während der Corona-Pandemie ermöglicht, kann auf einer besonderen Härte beruhen.[4]

[1] Zum Begriff der besonderen Härte in Sperrzeitfällen: BSG, Urteil v. 26.3.1998, B 11 AL 49/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 14.
[4] Dau jurisPR-SozR 12/2020 Anm. 1.

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