Rz. 31

Abs. 1 Satz 3 verlangt von den Antragstellern weiter, dass sie angeben, für welche (Lebens-)Monate des Kindes sie jeweils Elterngeld oder Elterngeld Plus einschließlich Partnerschaftsbonus beantragen. Die Möglichkeit einer Änderung für die letzten 3 Lebensmonate (Abs. 2 Satz 2) oder bei Vorliegen einer besonderen Härte (Abs. 2 Satz 3) bleibt unberührt.[1]

 

Rz. 32

Zentrale inhaltliche Anforderung für die wirksame Antragstellung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 die Angabe, für welche Lebensmonate die Antragsteller welche Art von Elterngeld beantragen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, treffen sie damit auch die Bestimmung nach § 5 Abs. 1 BEEG, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt, oder in welchen Monaten sie das geringere Elterngeld Plus in Anspruch nehmen wollen. Die Antragsteller sollen dabei sowohl die Anzahl der Monate, für die sie die jeweilige Leistung beziehen wollen, als auch die konkreten Lebensmonate des Kindes bezeichnen, auf die sich der Antrag bezieht.

 

Rz. 33

Die Angabe im Antrag legt die Bezugszeiträume i. S. d. § 4 BEEG fest. Die Bezeichnung von Zahl und Lage des Zeitraums der Inanspruchnahme des Elterngeldes ist für die Wirksamkeit des Antrags essenziell. Die Antragsteller disponieren mit diesen Angaben über Dauer und Lage des Anspruchs – ggf. mit Wirkung für mehrere Berechtigte. Dies zeigen auch die Regelungen in § 7 Abs. 2, die sich mit der Möglichkeit der Änderung dieser im Grundsatz verbindlichen Festlegung beschäftigen. Für die Wirksamkeit des Antrags ist es aber unschädlich, wenn Antragsteller die jeweilige Leistung für Zeiträume beantragen, die ihnen nicht zustehen. In diesem Fall regeln § 5 Abs. 2 und 3 das weitere Verfahren, mit dem die Ansprüche an die gesetzliche Grenze der Bezugsdauer angepasst werden.

 

Rz. 34

Die Festlegungen nach Abs. 1 Satz 3 im Antrag sollen die zuständigen Stellen vor mehrfacher Inanspruchnahme schützen, da sie – auch durch die Einbeziehung des anderen Berechtigten – in die Lage versetzt werden, die Ansprüche der Berechtigten zu erfassen und – wo nötig – zu koordinieren. Wenn mit den vorliegenden Anträgen die Höchstbezugsdauer der jeweiligen Leistung überschritten wird, kommt es bei einem oder bei beiden Berechtigten zu einer Kürzung des Bezugszeitraums nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und 3 BEEG.

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/9415 S. 6.

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