Rz. 13

Einen Antrag auf die Leistung kann jede Person stellen, die meint, Anspruch auf Elterngeld zu haben. Das sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Beamte, Selbstständige, Arbeitslose, Hausfrauen und -männer usw. Die Besonderheit bei den Leistungen liegt darin, dass beide Elternteile und auch die sonstigen berechtigten Personen die jeweilige Leistung in Anspruch nehmen können, was durch die Mechanismen des § 5 Abs. 2 und 3 koordiniert wird. Wenn beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und die Leistung in Anspruch nehmen wollen, muss jeder von ihnen in dem Antrag angeben, für wie viele und für welche Lebensmonate des Kindes er/sie Elterngeld beantragen will. Der Antrag kann faktisch in einer gemeinsamen Erklärung für beide Elternteile gestellt werden. Es kann aber auch jeder Elternteil für sich die jeweilige Leistung nach Maßgabe des § 7 beantragen.

 

Rz. 14

Anders als in anderen Rechtsgebieten können Anträge auf Sozialleistungen und damit auch solche auf Elterngeld auch von Minderjährigen gestellt werden. Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I befugt, Anträge auf Sozialleistungen zu stellen. Dagegen bedürfen rechtlich evtl. nachteilige Handlungen wie die Rücknahme von Anträgen oder der Verzicht auf eine beantragte Leistung usw. der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Minderjährige, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden in aller Regel kein Elterngeld beantragen. Ggf. muss der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

 

Rz. 15

Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 i. d. F. ab 1.9.2021 ist im Antrag auch die beantragte Leistungsart des Elterngelds anzugeben. Für bestimmte Lebensmonate des Kindes hat der Antragsteller anzugeben, ob Basiselterngeld oder Elterngeld Plusbeantragt werden soll (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die Notwendigkeit einer Festlegung auf die Art des beantragten Elterngelds ist Folge der Flexibilisierung der Leistung. Die Zuordnung der Leistungsart zu Zeiträumen ist Teil der Antragstellung ("im Antrag"). Erst durch die Bestimmung der Art der Leistung, die ggf. nach Maßgabe des Abs. 2 auch geändert werden kann, wird klar, welche Leistung der Antragsteller für welche Lebensmonate des Kindes beziehen will. Auch in Bezug auf die Leistungsart gilt das Formerfordernis des Satzes 1.

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