Rz. 3

§ 7 regelt die formellen, zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen der Antragstellung. Zweck des § 7 Abs. 1 ist es, die Auszahlung von Elterngeld in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grund der Leistung sicherzustellen.[1] Aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Rückwirkung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ist die Antragstellung eine Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen des Rechts auf Elterngeld (§ 38 SGB I).[2] Das Antragserfordernis steht neben der Möglichkeit der Anzeige (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) von Ansprüchen durch eine (andere) berechtigte Person. Antrag und Anzeige sind zum Zweck der Koordinierung der Leistungen an inhaltliche Festlegungen geknüpft, um eine rechtmäßige Erbringung zu gewährleisten (vgl. § 5), wenn mehrere Berechtigte die Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Die Regelungen zur Antragstellung betrifft die Inanspruchnahme von Basiselterngeld, Elterngeld Plus (§§ 1-4 BEEG) sowie Partnerschaftsbonus (§§ 4a-d BEEG), nicht aber die Inanspruchnahme der Elternzeit durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN).[3]

[2] Vgl. zur Frage der materiellen oder formellen Bedeutung der Antragstellung unten Rz. 18.
[3] Vgl. dazu § 16 BEEG sowie unten Rz. 51.

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