Rz. 51

Jeder Berechtigte i. S. d. § 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld. Es wird unabhängig vom Einkommensverlust i. H. v. 300 EUR monatlich gezahlt (§ 2 Abs. 5 BEEG). Auch arbeitslose erwerbsfähige Personen oder nicht erwerbstätige Personen können daher Basiselterngeld beantragen. Die Geltendmachung von Elternzeit ist keine Voraussetzung des Anspruchs auf Elterngeld oder gar des Antrags auf Elterngeld.

 

Rz. 52

Aber: Arbeitnehmer müssen regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit (§ 15 BEEG) geltend machen (§ 16 BEEG), um Elterngeld in Form der Entgeltersatzleistung (§ 2 Abs. 1-3 BEEG) beziehen zu können. Denn nur nach entsprechender Arbeitszeitreduzierung, die mit Einkommensverlusten verbunden ist, wird das Entgelt oder die Entgeltdifferenz zu 2/3 ersetzt. Das Gesuch um Elternzeit wirkt sich deshalb im Wesentlichen auf die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld aus.

 

Rz. 53

 
Wichtig

Antrag auf Elterngeld und Inanspruchnahme von Elternzeit sind zu unterscheiden

Der Antrag eines/r Arbeitnehmers/in auf Elterngeld ersetzt nicht die Erklärung der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 16 BEEG. Auch umgekehrt ist die dem Arbeitgeber gegenüber abzugebende Erklärung über die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zugleich ein Antrag auf Elterngeld i. S. d. § 7. Der Arbeitgeber ist weder Elterngeldstelle noch eine andere zur Entgegennahme des Antrags befugte Stelle (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Daher kann es zu Rückforderungen kommen, wenn ein Antragsteller für unterschiedliche Monate Elterngeld einerseits und Elternzeit andererseits beantragt hat.[1]

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