Rz. 8

Steht fest, dass die Beantragung von mehr als den zustehenden Monatsbeträgen Elterngeld auf einen fehlenden Konsens zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen zurückzuführen ist, besteht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt. Folgerichtig wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Anspruch des anderen Elternteils, der für mehr als die Hälfte des Anspruchszeitraums Elterngeld beantragt hat, auf die verbleibenden Monatsbeträge gekürzt.

 

Rz. 9

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass durch die Beanspruchung von Elterngeld für mehr als die Hälfte der Gesamtbezugsmonate durch einen Elternteil nicht die Möglichkeit des anderen Teils vereitelt wird, die Bezugsdauer ebenfalls bis zur Hälfte auszuschöpfen. Dabei geht die "Deckelung" der maximalen Bezugsdauer von Elterngeld auf den Grundgedanken der gleichberechtigten Verantwortung der Eltern für die Betreuung und Erziehung des Kindes zurück. Dieser findet durch § 5 Abs. 2 Satz 1 seinen Ausdruck in der paritätischen Aufteilung der Anspruchsmonate.[1]

Die Ausrichtung des § 5 stellt in diesem Punkt eine deutliche Abweichung zu der diese Konstellation regelnden Vorgängernorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BErzGG dar, die für den Fall einer fehlenden Bestimmung der Person des Berechtigten die Mutter zur Anspruchsinhaberin erklärte.

 
Praxis-Beispiel

Überschneidung der Elterngeldzeiträume

F und M sind Eltern des Kindes K. Elternteil F gibt auf dem Antragsformular an, Basiselterngeld für den 1. bis 7. Lebensmonat von K beziehen zu wollen. Elternteil M beantragt Basiselterngeld für den 5. bis 14. Lebensmonat von K. Wie sind die Bezugsmonate aufzuteilen?

Lösung

F hat für die Hälfte der maximalen Bezugsdauer Elterngeld beantragt; ihr wird somit ungekürzt Elterngeld bewilligt. Gleichzeitig reduziert sich die Bezugsdauer von M auf den verbleibenden Anspruchszeitraum im Umfang von ebenfalls 7 Monaten.

 

Rz. 10

Beantragt ein Elternteil dagegen für weniger als die Hälfte des Anspruchszeitraums Elterngeld, so erfolgt die Bewilligung in dem von ihm geltend gemachten Umfang, selbst wenn der andere Teil mehr als die Hälfte der Bezugsmonate für sich belegen möchte. Ausschlaggebend bleibt auch hier der Wille desjenigen, der sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bewegt. Es erfolgt somit keine "Aufstockung" um die bis zur Hälfte des Anspruchszeitraums fehlenden Monate.

 
Praxis-Beispiel

Keine Einigung der Eltern über Zeiträume

F und M erzielen hinsichtlich der Monatsbeträge keine Einigung. Daraufhin beantragt F Basiselterngeld für 4 Monate, M möchte sich 12 Monate um Betreuung und Erziehung von K kümmern.

Lösung:

F erhält in dieser Konstellation Elterngeld für 4 Monate. Der Anspruch des M reduziert sich somit um 2 Monate auf die noch verbleibende Bezugsdauer von weiteren 10 Monaten.

 

Rz. 11

Wie bereits dargelegt[2], verbietet sich jedoch ein vorschneller Rückgriff auf § 5 Abs. 2 Satz 1, da nicht jede (vermeintliche) Abweichung vom Idealbild des § 5 Abs. 1 zugleich eine von Gesetzes wegen zu korrigierende Kombinationsmöglichkeit der Bezugsmonate beinhalten muss. Vielmehr sind die weiteren Gestaltungsmöglichkeiten und -vorgaben zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber für die Anspruchsberechtigten bereithält.

 
Praxis-Beispiel

Mindestbezugsdauer von 2 Monaten

M möchte Basiselterngeld für lediglich einen Monat beziehen, F für 11 Monate.

Lösung:

Hier begegnet die von F und M getroffene Wahl im Hinblick auf § 5 zunächst keinen Bedenken. Zu beachten ist hierbei jedoch die Mindestbezugsdauer von 2 Monaten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG. Da eine "Aufstockung" von Monatsbeträgen im Rahmen des § 5 Abs. 2 nicht vorgesehen ist, lässt sich der Fall über eine Anwendung dieser Norm nicht lösen.

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 24.
[2] Vgl. Rz. 6.

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