Rz. 5

Regelungszweck des § 5 Abs. 2 ist es, all diejenigen Fälle zu erfassen, in denen zwischen den Eltern kein Konsens über die Verteilung der Bezugsmonate hergestellt werden kann und die Eltern zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Abs. 3 BEEG und § 4b BEEG oder nach § 4 Abs. 3 und § 4b i. V. m. § 4d zustehenden Monatsbeträge Elterngeld beanspruchen. Für diese Konstellation sieht § 5 Abs. 2 in den Sätzen 1 und 2 eine Verteilungsregelung vor, die Verzögerungen bei der Auszahlung des Elterngeldes zulasten des Kindes vorbeugen soll.[1] Hat die auf Landesebene jeweils zuständige Behörde eine Verteilung entsprechend der Vorgaben des § 5 Abs. 2 getroffen, bleibt im Falle einer nachträglichen Einigung der Elterngeldberechtigten eine einmalige Änderung der Bezugsmonate grds. möglich. Dies gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG jedenfalls dann, wenn der Bezugszeitraum, für den eine Änderung angestrebt wird, nicht bereits verstrichen ist und ein Änderungsantrag von beiden Teilen gestellt wird.[2] Daneben bleibt die Möglichkeit der Änderung des Bezugszeitraums in Fällen besonderer Härte (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG).

 

Rz. 6

Ein Rückgriff auf § 5 Abs. 2 setzt notwendigerweise voraus, dass zwischen den anspruchsberechtigten Eltern kein Einvernehmen im Hinblick auf die Bezugsmonate erzielt werden konnte. Das ist ein Umstand, der dem Antrag als solchem nicht in jedem Fall zweifelsfrei zu entnehmen sein wird. Denn ein nach außen fehlende Einvernehmlichkeit signalisierender Antrag kann ebenso die Verkennung der möglichen Gesamtbezugsdauer oder ein Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aufseiten der Antragsteller als Ursache haben.

 

Rz. 7

Lassen sich fehlende Eindeutigkeit und Bestimmtheit nicht bereits durch die Auslegung des Antrags nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB analog beheben, empfiehlt sich für die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG jeweils zuständige Landesbehörde, eine Klärung durch entsprechende Rückfragen bzw. Beratung der Antragsteller – wie in § 12 Abs. 2 BEEG vorgesehen – herbeizuführen, bevor der Rückgriff auf § 5 Abs. 2 erfolgt.

 
Hinweis

Zusammentreffen von Elterngeld Plus und Basiselterngeld

Beschränkt sich die Inanspruchnahme auf Elterngeld nicht ausschließlich auf Basiselterngeld, sondern nimmt jedenfalls eine berechtigte Person Elterngeld Plus in Anspruch, sind zur Vergleichbarkeit der Monatsbeträge 2 Elterngeld Plus-Monate in einen Monat Basiselterngeld umzurechnen.[3]

[1] Hk-MuSchG/BEEG/Lenz, § 5, Rz. 3.
[2] BT-Drucks. 16/9415 S. 6.
[3] BT-Drucks. 18/2583 S. 31.

3.1 Verteilung der Monatsbeträge nach § 5 Abs. 2 Satz 1

 

Rz. 8

Steht fest, dass die Beantragung von mehr als den zustehenden Monatsbeträgen Elterngeld auf einen fehlenden Konsens zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen zurückzuführen ist, besteht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt. Folgerichtig wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Anspruch des anderen Elternteils, der für mehr als die Hälfte des Anspruchszeitraums Elterngeld beantragt hat, auf die verbleibenden Monatsbeträge gekürzt.

 

Rz. 9

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass durch die Beanspruchung von Elterngeld für mehr als die Hälfte der Gesamtbezugsmonate durch einen Elternteil nicht die Möglichkeit des anderen Teils vereitelt wird, die Bezugsdauer ebenfalls bis zur Hälfte auszuschöpfen. Dabei geht die "Deckelung" der maximalen Bezugsdauer von Elterngeld auf den Grundgedanken der gleichberechtigten Verantwortung der Eltern für die Betreuung und Erziehung des Kindes zurück. Dieser findet durch § 5 Abs. 2 Satz 1 seinen Ausdruck in der paritätischen Aufteilung der Anspruchsmonate.[1]

Die Ausrichtung des § 5 stellt in diesem Punkt eine deutliche Abweichung zu der diese Konstellation regelnden Vorgängernorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BErzGG dar, die für den Fall einer fehlenden Bestimmung der Person des Berechtigten die Mutter zur Anspruchsinhaberin erklärte.

 
Praxis-Beispiel

Überschneidung der Elterngeldzeiträume

F und M sind Eltern des Kindes K. Elternteil F gibt auf dem Antragsformular an, Basiselterngeld für den 1. bis 7. Lebensmonat von K beziehen zu wollen. Elternteil M beantragt Basiselterngeld für den 5. bis 14. Lebensmonat von K. Wie sind die Bezugsmonate aufzuteilen?

Lösung

F hat für die Hälfte der maximalen Bezugsdauer Elterngeld beantragt; ihr wird somit ungekürzt Elterngeld bewilligt. Gleichzeitig reduziert sich die Bezugsdauer von M auf den verbleibenden Anspruchszeitraum im Umfang von ebenfalls 7 Monaten.

 

Rz. 10

Beantragt ein Elternteil dagegen für weniger als die Hälfte des Anspruchszeitraums Elterngeld, so erfolgt die Bewilligung in dem von ihm geltend gemachten Umfang, selbst wenn der andere Teil mehr als die Hälfte der Bezugsmonate für sich belegen möchte. Ausschlaggebend bleibt auch hier der Wille desjenigen, der sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bewegt. Es erfolgt somit keine "Aufstockung" um die bis zur Hälfte des Anspruchszeitraums fehlenden Monate.

 
Praxis-Beispiel

Keine Einigung der Eltern über Zeiträume

F un...

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