Rz. 5

Abs. 1 enthält zunächst die Legaldefinition des Partnerschaftsbonus. Der Partnerschaftsbonus ist ein Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus für jeden Elternteil, wenn beide Elternteile in diesem Lebensmonat nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllen.

Die für den Anspruch auf Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) erforderliche Erwerbstätigkeit eines Elternteils entfällt nicht bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, auch wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht.[1]

 

Rz. 6

Abs. 1 Nr. 1 bestimmt einen zulässigen Arbeitsstundenkorridor von 24 bis 32 Wochenstunden. Diese Wochenstundenzahl ist im Durchschnitt des "Lebensmonats" zu erfüllen. Die Untergrenze von 24 und die Obergrenze von 32 Wochenstunden ermöglicht den Eltern eine Erwerbstätigkeit im Umfang einer 3- oder 4-Tage-Woche auszuüben. Sie haben damit einen gewissen Spielraum, um Unwägbarkeiten im Arbeitsalltag, wie etwa unvorhergesehene betrieblich veranlasste Überstunden, besser abzufedern.[2]

[2] Vgl. BR-Drucks. 559/20 S. 28 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge